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Kooptation im Verein: Bedeutung, Ablauf & Tipps

Was ist eine Kooptation und wann ist sie im Verein relevant? Alles, was du über die Kooptation im Verein wissen musst, findest du hier!
Handschlag, Vorstand eines Vereines

Jeder Verein benötigt einen Vorstand, der ihn vertritt. Doch was passiert, wenn ein Vorstandsmitglied unerwartet ausfällt oder vorzeitig von seinem Amt zurücktritt? Die Ergänzungswahl, die sogenannte Kooptation, kommt ins Spiel. Dieser Artikel erklärt die Bedeutung der Kooptation im Verein und wie sie abläuft.

Kooptation: Bedeutung des Begriffs

Kooptation wird im Duden definiert als die „nachträgliche Hinzuwahl neuer Mitglieder in eine Körperschaft durch die dieser Körperschaft bereits angehörenden Mitglieder“. Man kann also auch von einer sogenannten Ergänzungswahl sprechen.

Im Vereinsrecht handelt es sich bei der Kooptation um eine Selbstergänzung des Vorstands. Sie ist dann relevant, wenn ein Vorstandsmitglied unerwartet ausgefallen ist und keine Mitgliederversammlung geplant ist. Sinn und Zweck davon ist, den Verein wieder handlungsfähig zu machen.

Wann ist eine Kooptation im Verein notwendig?

Vereine müssen einen Vorstand bestimmen, der sie nach außen vertritt. Vorstände übernehmen die Organisation und Leitung des Vereins und haben daher viele wichtige Funktionen. Umso größer ist die Auswirkung auf den Verein, wenn ein Vorstandsmitglied plötzlich ausfällt, sei das wegen vorzeitigem Rücktritt oder wegen eines Ausfalls. Krankheit, berufliche Verpflichtungen und andere Gründe können schnell dazu führen, dass der Vorstand wegfällt und der Verein vor erheblichen Problemen steht. Ohne Vorstand ist der Verein handlungsunfähig.

Genau für solche Situationen gibt es die Kooptation. Vereine sollten bereits im Vorfeld Regelungen in der Satzung treffen, um im Bedarfsfall schnell reagieren zu können. Die kommissarische Berufung oder Kooptierung eines neuen Vorstandsmitglieds stellt sicher, dass der Vorstand weiterhin arbeitsfähig bleibt.

§ 27 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestellt werden muss. Wenn nun aber ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit ausscheidet, kann womöglich gar nicht sofort eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einberufen werden. Außerdem darf der verbleibende Vorstand die offenen Posten nicht einfach neu besetzen.

Die Kooptation schafft Abhilfe. § 40 BGB erlaubt es, von den Regelungen des § 27 BGB abzuweichen, wenn ohne eine Selbstergänzung des Vorstands keine ordnungsgemäße Vereinsführung mehr möglich wäre.

Die Regelung zur Kooptation in der Satzung

Die Kooptation setzt eine ausdrückliche Regelung in der Vereinssatzung voraus. Gleichzeitig unterliegt das Selbstergänzungsrecht klaren Grenzen: Ist den Mitgliedern eine spätere Satzungsänderung faktisch oder rechtlich nicht mehr möglich, kann das Kooptationsrecht nicht wirksam ausgeübt werden.

Außerdem muss die Vereinssatzung noch zwei andere Aspekte zur Kooptation beinhalten:

1. Die Amtsdauer des kooptierten Vorstandsmitglieds: In der Regel ist ein kooptiertes Vorstandsmitglied nicht auf ewig im Vorstand. Vielmehr geht aus der Satzung klar hervor, für wie lange die Ernennung gilt. In der Regel ist die Kooptierung nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig. Es ist aber auch zulässig, sie bis zur regulären Neuwahl des Vorstands gelten zu lassen. Dies ist jedem Verein selbst überlassen.

2. Maximalanzahl an gleichzeitig ersetzten Vorständen: Es ist sinnvoll, in die Satzung eine Regelung aufzunehmen, wie viele Vorstandsmitglieder durch eine Kooptation ersetzt werden können. Das soll sicherstellen, dass nicht der gesamte Vorstand ohne Einfluss der Mitgliederversammlung wechseln kann.

Damit Vereine auf der sicheren Seite sind, sollten entsprechende Satzungsklauseln rechtzeitig aufgenommen werden. Andernfalls kann das fatale Auswirkungen auf den Verein haben.

Vereinssitzung, Mitgliederversammlung

Ablauf einer Kooptation im Verein

Die Kooptation ist im Vereinsrecht grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch klaren Voraussetzungen. Sie setzt eine entsprechende Regelung in der Satzung sowie eine ordnungsgemäße Durchführung voraus. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Mitwirkungsrechte der Mitglieder gewahrt bleiben.

Gerade bei personellen Veränderungen im Vorstand ist es wichtig, den Überblick zu behalten und Informationen nachvollziehbar zu dokumentieren. Digitale Vereinssoftware wie campai kann dabei helfen, Abstimmungen zu bündeln, Aufgaben zu koordinieren und die Zusammenarbeit im Vorstand transparent zu gestalten.

1. Einberufung einer Vorstandssitzung

Wenn ein Vorstandsmitglied zurückgetreten oder ausgefallen ist, beruft der Vorstand frist- und formgerecht eine Vorstandssitzung ein. Hier wird darüber abgestimmt, ob eine Kooptation für die Ergänzung des Vorstands erfolgt. Ob dafür die Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit oder die Einstimmigkeit nötig ist, muss in der Satzung geregelt sein. Falls keine entsprechende Regelung enthalten ist, genügt die einfache Mehrheit.

2. Festlegung geeigneter Personen

Im Rahmen der Kooptation ist eine geeignete Person auszuwählen, die in den Vorstand berufen werden soll. Da ein Vorstandsamt nicht gegen den Willen der betroffenen Person begründet werden kann, setzt die Kooptation deren vorherige Zustimmung voraus. Erst mit der Annahme des Amtes wird die Bestellung wirksam.

3. Prüfung der Beschlussfähigkeit

Die Vereinssatzung kann für die Beschlussfähigkeit eine bestimmte Anzahl anwesender Vorstandsmitglieder vorschreiben. Deshalb ist wichtig, die Beschlussfähigkeit zu prüfen.

4. Dokumentation mithilfe eines Sitzungsprotokolls

Für die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation braucht es ein Protokoll von der Vorstandssitzung mit dem Kooptionsbeschluss. Das Protokoll ist im nächsten Schritt, nämlich bei der Eintragung ins Vereinsregister, nötig. Hier wird geprüft, ob der Beschluss auf Grundlage der Vereinssatzung gefasst wurde.

5. Notarielle Beglaubigung und Eintrag ins Vereinsregister

Das in den Vorstand nachgerückte Mitglied muss notariell beglaubigt werden. Danach folgt gemäß § 67 BGB seine Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht.

Rechte von kooptierten Vorstandsmitgliedern

Ist eine Person durch eine Kooptation in den Vorstand gerückt, stellen sich hier einige Fragen: Hat sie die gleichen Rechte wie andere Vorstandsmitglieder? Oder gibt es hier Besonderheiten, auf die geachtet werden müssen? Schließlich sind kooptierte Vorstandsmitglieder nur vorübergehend auf diesem Posten.

Tatsächlich hat diese Person in den Vorstandssitzungen das gleiche Stimmrecht wie andere Vorstandsmitglieder, vorausgesetzt, die Kooptation ist korrekt abgelaufen. In der Satzung kann aber geregelt sein, dass sich das Stimmrecht nur auf bestimmte Beschlüsse beschränkt.

Doch darf ein kooptiertes Vorstandsmitglied auch den Verein im Außenverhältnis vertreten? Dies hängt ganz von der Position ab, die das Mitglied besetzt. Wenn es zum vertretungsberechtigten Vorstand gehört, dann gehen damit auch Vertretungsbefugnisse einher.

Alternativen zur Kooptation: Ersatzmitglieder, kommissarische Besetzung und Personalunion

Die Kooptation stellt zwar ein zulässiges Instrument zur Nachbesetzung des Vorstands dar, wird in der Vereinspraxis jedoch häufig zurückhaltend eingesetzt. Hintergrund ist, dass die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne unmittelbare Beteiligung der Mitgliederversammlung erfolgt und damit einen Eingriff in die mitgliedschaftlichen Mitwirkungsrechte darstellen kann.

Ersatzmitglieder

Eine rechtssichere Alternative zur Kooptation ist die Regelung von Ersatzmitgliedern in der Satzung. Wird ein Vorstandsamt vorzeitig frei, rückt die zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmte Person automatisch nach. So bleibt die Vorstandsbesetzung demokratisch legitimiert und der Verein auch im Ausfallfall handlungsfähig.

Damit diese Alternative zur Kooptation wahrgenommen werden kann, sollten Vereine Folgendes beachten:

  • Es braucht eine entsprechende Regelung in der Satzung.
  • Die Wahl von Ersatzmitgliedern muss rechtzeitig, also vor Ausfall eines Vorstandsmitglieds, stattfinden.

Die kommissarische Besetzung

Eine weitere Alternative stellt die sogenannte kommissarische Besetzung dar. Dadurch erhält ein Vereinsmitglied zwar nicht die Vertretungsbefugnis, kann aber die Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Vorstands übernehmen. Das stellt sicher, dass alles in geregelten Bahnen läuft, es wird allerdings kein neues Mitglied in den Vorstand gesetzt.

Die Personalunion

Einige Vereine entscheiden sich auch für die sogenannte Personalunion. Dabei übernimmt ein verbleibendes Vorstandsmitglied zusätzlich die Aufgaben der ausgeschiedenen Person. Gerade bei kleinen Vereinen oder in Übergangsphasen ist diese Vorgehensweise von Vorteil.

Notvorstand nach § 29 BGB als Auffanglösung

Ist eine Kooptation mangels entsprechender Satzungsregelung oder geeigneter Personen nicht möglich, besteht als letzte Option die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 29 BGB. Das zuständige Amtsgericht kann in diesem Fall einen Notvorstand einsetzen, um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen. Diese Maßnahme ist jedoch nur als Übergangslösung gedacht und kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn vereinsinterne Lösungen nicht zur Verfügung stehen.

Fazit

Die Kooptation ist eine vorübergehende Lösung, die Vereine im Falle eines Ausfalls oder unerwarteten Rücktritts eines Vorstandsmitglieds wieder handlungsfähig machen soll. Wichtig ist, dass die Satzung klare Regelungen dazu enthält und die Kooptation korrekt abläuft. Die Kooptation ist gesetzlich geregelt und hat damit Gültigkeit.

Häufig gestellte Fragen zur Kooptation

Was bedeutet „kooptieren“?

„Kooptieren“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „jemanden durch eine Nachwahl noch in eine Körperschaft aufnehmen“. Bei einer Kooptation handelt es sich daher um eine Ergänzungswahl. Man kann sie auch „Kooption“ oder „Kooptierung“ nennen.

Was ist ein kooptiertes Vorstandsmitglied?

Ein kooptiertes Vorstandsmitglied ist ein Mitglied, das nach dem kurzfristigen Rücktritt oder Ausfall eines vorherigen Vorstandsmitglieds in den Vorstand bestellt wurde. Die Besonderheit besteht darin, dass die Person von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern eigenständig und ohne Wahl ergänzt wird. Die Mitgliederversammlung ist hier somit außen vor.

Sind kooptierte Vorstandsmitglieder stimmberechtigt?

Die Satzung kann festlegen, ob das Stimmrecht von kooptierten Vorstandsmitgliedern eingeschränkt ist oder nicht. Generell sind sie jedoch stimmberechtigt, wenn die Kooptation korrekt abgelaufen ist.

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