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Ehrenamtspauschale 2026: Höhe, Antrag & Voraussetzungen

Wer ehrenamtlich tätig ist, erwartet in der Regel keine Bezahlung, das entspricht dem Grundgedanken eines Ehrenamts. Dennoch haben Vereine die Möglichkeit, ihren engagierten Mitgliedern eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen: in Form der Ehrenamtspauschale 2026. Doch was genau steckt dahinter, wie hoch ist sie und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick.
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerfreier Freibetrag von bis zu 960 Euro pro Jahr, den Personen erhalten können, die nebenberuflich ehrenamtlich tätig sind. Sie gilt als pauschale Aufwandsentschädigung und soll freiwilliges Engagement in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen fördern.
Vereine können damit Ehrenamtliche finanziell unterstützen, ohne dass für diese Zahlungen Steuern oder Sozialabgaben anfallen (§ 3 Nr. 26a EStG).
Höhe der Ehrenamtspauschale 2026
Seit dem 01.01.2026 beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Jahr und Person. Dieser Betrag kann vollständig steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Auszahlung kann einmalig oder in Teilbeträgen erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf die volle Höhe, Vereine dürfen auch geringere Beträge zahlen.
Ehrenamtspauschale: Gibt es einen Stundenlohn?
Ein fester Stundenlohn ist bei der Ehrenamtspauschale nicht vorgesehen. Es handelt sich ausdrücklich um eine pauschale Aufwandsentschädigung, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl.
Zwar lässt sich rein rechnerisch ein Stundenlohn ermitteln, rechtlich relevant ist dieser jedoch nicht. Entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Wer zahlt die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale wird nicht vom Staat, sondern vom jeweiligen Verein oder der Organisation gezahlt, bei der das Ehrenamt ausgeübt wird. Die Zahlung ist freiwillig.
Auszahlungsberechtigt sind unter anderem:
- gemeinnützige Vereine
- kirchliche Einrichtungen
- Stiftungen
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten)
Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?
Grundsätzlich können alle Personen die Ehrenamtspauschale erhalten, die nebenberuflich für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation tätig sind.
Dabei gilt:
- Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden.
- Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen.
- Die Tätigkeit muss dem satzungsgemäßen Zweck der Organisation dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
Ehrenamtliche sind dabei keine Angestellten, sondern handeln freiwillig – z. B. als Helfer, Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder.
Eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung ist dringend zu empfehlen, um Aufgaben, Rechte und Pflichten klar zu regeln.
Ehrenamtspauschale für Rentner
Auch Rentnerinnen und Rentner können die Ehrenamtspauschale erhalten, sofern die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt. Die Pauschale ist steuerfrei und hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Rente, da sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gilt.
Wie beantragt man die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale muss nicht bei einer Behörde beantragt werden. Sie wird direkt vom Verein oder der Organisation ausgezahlt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist:
- eine tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit
- eine entsprechende Grundlage (z. B. Satzung oder Beschluss)
- eine saubere Dokumentation der Zahlung
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale
Ehrenamtliche erhalten die Pauschale nicht automatisch. Eine Auszahlung ist nur zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage besteht, zum Beispiel:
- eine Regelung in der Vereinssatzung
- ein Beschluss der Mitgliederversammlung
- ein Vorstandsbeschluss (sofern zulässig)
Wichtig: Ehrenamtliche können die Pauschale nicht eigenständig in der Steuererklärung geltend machen, wenn sie nicht ausgezahlt wurde.
Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag. Sie ist unabhängig davon, wie viele Stunden oder Monate tatsächlich gearbeitet wurde.
Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb
Die Ehrenamtspauschale kann für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb gezahlt werden.
Ideeller Bereich (Beispiele):
- ehrenamtlicher Vorstand
- Aufsichtspersonal
- Lehrkräfte
- Betreuer
- Platzwart
Zweckbetrieb (Beispiele):
- Fahrer für Krankentransporte
- Kassierer im Museumsshop
- Personal bei Kulturveranstaltungen
Kann jedes Vereinsmitglied die Ehrenamtspauschale erhalten?
Ja, grundsätzlich jedes Vereinsmitglied, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei spielen andere Einkünfte keine Rolle.
Ob Schüler, Studierende, Hausfrauen, Arbeitslose oder Rentner – alle können von der Ehrenamtspauschale profitieren, solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Ehrenamtspauschale und Bürgergeld
Auch Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld dürfen eine Ehrenamtspauschale erhalten. Dabei ist zu beachten, dass monatliche Freibeträge gelten.
In der Praxis bedeutet das häufig, dass die Pauschale auf mehrere Monate verteilt ausgezahlt wird, um Anrechnungen zu vermeiden.
Ehrenamtspauschale für Minijobber
Die Ehrenamtspauschale kann zusätzlich zu einem Minijob gezahlt werden, da sie kein Arbeitsentgelt darstellt. Dennoch sollten die individuellen Einkommensgrenzen geprüft und dokumentiert werden.
Ehrenamtspauschale bei einmaligen Tätigkeiten
Auch einmalige oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten können mit der Ehrenamtspauschale honoriert werden. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Tätigkeit und der Zahlung.
Die Höhe kann frei festgelegt werden, darf jedoch den Jahresfreibetrag von 960 Euro nicht überschreiten.
Vorstände und die Ehrenamtspauschale
Ob Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale erhalten dürfen, hängt ausschließlich von der Vereinssatzung ab.
Ist dort eine Vergütung vorgesehen oder durch die Mitgliederversammlung beschlossen, ist eine Auszahlung zulässig. Ohne entsprechende Regelung ist eine Selbstvergütung unzulässig.
Beschlüsse müssen ordnungsgemäß angekündigt, abgestimmt und protokolliert werden.
Weitere Steuerfreibeträge im Verein
Neben der Ehrenamtspauschale können auch sonstige Einkünfte bis 256 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben (§ 22 Nr. 3 EStG).
In Kombination mit der Ehrenamtspauschale ergibt sich damit eine mögliche steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 1.216 Euro pro Jahr.
Tipps für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale
Transparenz ist entscheidend. Vereine sollten:
- dokumentieren, wer wofür Geld erhält
- schriftliche Vereinbarungen treffen
- bestätigen lassen, dass keine doppelte Inanspruchnahme erfolgt
Ziel der Ehrenamtspauschale ist Wertschätzung – gleichzeitig müssen rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Ehrenamtspauschale rückwirkend auszahlen
Eine rückwirkende Auszahlung ist möglich, sofern:
- die Tätigkeit tatsächlich stattgefunden hat
- sie dokumentiert wurde
- die Zahlung eindeutig dem entsprechenden Kalenderjahr zugeordnet werden kann
Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung
Die Ehrenamtspauschale wird in der Steuererklärung als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26a EStG angegeben.
- Arbeitnehmende: Anlage N
- Selbstständige: Anlage S
Beträge über 960 Euro hinaus sind steuerpflichtig.
Bescheinigung über die Ehrenamtspauschale
Für steuerliche Zwecke sollte der Verein eine Bescheinigung ausstellen mit:
- Name der Organisation
- Art der Tätigkeit
- Zeitraum
- Höhe der Pauschale
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale - Abgrenzung
Die Ehrenamtspauschale ist nicht mit der Übungsleiterpauschale zu verwechseln.
Die Übungsleiterpauschale beträgt seit dem 01.01.2026 bis zu 3.300 Euro pro Jahr und gilt für:
- Ausbildende
- Erzieherische
- Betreuende
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen
Eine Kombination beider Pauschalen ist möglich, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen und diese klar getrennt dokumentiert werden.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale ist eine wichtige Form der Anerkennung für freiwilliges Engagement. Seit dem 01.01.2026 beträgt sie bis zu 960 Euro pro Jahr und ist vollständig steuerfrei. In Kombination mit der Übungsleiterpauschale von bis zu 3.300 Euro pro Jahr können Ehrenamtliche, bei klarer Trennung der Tätigkeiten, erheblich profitieren. Für Vereine sind dabei saubere Regelungen, transparente Beschlüsse und eine gute Dokumentation unerlässlich.
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