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Der Übungsleiterfreibetrag – Wegweiser für deinen Verein

Wer sich ehrenamtlich engagiert, verdient Anerkennung. Genau hier setzt der Übungsleiterfreibetrag an, eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung gemeinnütziger Arbeit in Deutschland. Mit bis zu 3.300 Euro steuerfrei pro Jahr schafft er seit dem 01.01.2026 attraktive Rahmenbedingungen für Menschen, die ihre Zeit und ihr Können in den Dienst der Gemeinschaft stellen. Doch was steckt wirklich dahinter, und wie lässt sich diese Möglichkeit optimal für Vereine und Übungsleiter nutzen?
Die steuerliche Begünstigung ist weit mehr als ein finanzieller Anreiz. Sie drückt gesellschaftliche Wertschätzung aus und erleichtert es Vereinen erheblich, qualifizierte Trainer, Betreuer und Dozenten zu gewinnen. In einer Zeit, in der ehrenamtliches Engagement zunehmend mit beruflichen und privaten Verpflichtungen konkurriert, kann der Freibetrag den entscheidenden Unterschied machen. Er ermöglicht eine angemessene Aufwandsentschädigung, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben die Motivation schmälern.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Regelung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst und zuletzt zum 01.01.2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben. Damit setzt der Gesetzgeber erneut ein klares Signal zur Stärkung des Ehrenamts.
Der Übungsleiterfreibetrag im Detail
Der Begriff „Übungsleiterfreibetrag“ ist historisch geprägt, greift heute aber deutlich weiter als nur auf Sporttrainer. Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem, künstlerischem oder betreuendem Charakter, sofern sie im Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgen.
Das Grundprinzip ist einfach: Bis zu 3.300 Euro pro Person und Kalenderjahr bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit für einen oder mehrere Träger ausgeübt wird – entscheidend ist die Gesamtsumme aller begünstigten Einnahmen pro Jahr.
Ein wesentlicher Vorteil: Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Sozialversicherung. Das bedeutet: Eine monatliche Vergütung von 275 Euro kommt in voller Höhe beim Übungsleiter an.
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Pädagogische Tätigkeiten
Dazu zählen unter anderem:
- Sporttrainer und Übungsleiter
- Nachhilfelehrer
- Dozenten in der Erwachsenenbildung
- Jugendleiter
Zentrales Merkmal ist die Anleitung, Ausbildung oder Förderung von Menschen.
Künstlerische Tätigkeiten
Begünstigt sind auch kreative Tätigkeiten wie:
- Chor- und Orchesterleiter
- Theaterregisseure in Amateurgruppen
- Tanz- oder Kunstpädagogen
Voraussetzung ist ein aktiver künstlerischer Gestaltungs- und Vermittlungsauftrag.
Betreuende Tätigkeiten
Hierzu zählen Tätigkeiten in der:
- Kinder- und Jugendhilfe
- Seniorenbetreuung
- Begleitung von Menschen mit Behinderungen
Die Tätigkeit muss über reine Aufsicht hinausgehen und eine persönliche Förderung oder Betreuung beinhalten.
Welche Tätigkeiten sind ausgeschlossen?
Nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen:
- reine Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten
- Vorstandsarbeit ohne pädagogischen Bezug
- technische oder handwerkliche Leistungen
Beispiele sind Kassierer, Buchhalter oder reine Bürokräfte – selbst dann, wenn sie für einen gemeinnützigen Verein tätig sind.

Aktueller Stand und Entwicklung bis 2026
Seit dem 01.01.2026 beträgt der Übungsleiterfreibetrag 3.300 Euro pro Jahr. Zuvor lag er seit 2021 bei 3.000 Euro. Die Entwicklung zeigt einen klaren politischen Willen zur Stärkung des Ehrenamts:
- bis 2006: 1.848 Euro
- ab 2007: 2.100 Euro
- ab 2013: 2.400 Euro
- ab 2021: 3.000 Euro
- ab 2026: 3.300 Euro
Trotz Inflation bleibt der Freibetrag ein zentrales Instrument zur Förderung freiwilligen Engagements und ist im europäischen Vergleich weiterhin bemerkenswert.
Die 3.300-Euro-Grenze richtig nutzen
Der Freibetrag gilt personen- und jahresbezogen. Wer erst im Laufe des Jahres eine Übungsleitertätigkeit aufnimmt, kann trotzdem den vollen Betrag ausschöpfen.
Auch saisonale Tätigkeiten – etwa Schwimm- oder Skilehrer – profitieren davon.
Kombination mit anderen Freibeträgen
Eine Kombination mit der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (960 Euro seit 01.01.2026) ist möglich, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Tätigkeiten müssen klar getrennt, separat vereinbart und dokumentiert sein.
Übungsleiterfreibetrag und Minijob kombinieren
Der Übungsleiterfreibetrag kann neben einem Minijob genutzt werden. Voraussetzung ist eine klare Trennung der Tätigkeiten, z. B.:
- Minijob: Bürotätigkeit
- Übungsleitertätigkeit: Training oder Kursleitung
Wichtig sind:
- separate Verträge
- getrennte Arbeitszeiten
- eindeutige Abrechnung und Dokumentation
Eintragung in der Steuererklärung
Die Übungsleitervergütung ist als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26 EStG anzugeben.
- Arbeitnehmer: Anlage N
- Selbstständige: Anlage S
Beträge über 3.300 Euro hinaus sind steuerpflichtig.
Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Wird der Freibetrag überschritten, bleibt der Betrag von 3.300 Euro steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Teil unterliegt der Besteuerung.
Beispiel:
- Vergütung: 4.500 Euro
- steuerfrei: 3.300 Euro
- steuerpflichtig: 1.200 Euro
Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag
Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Nebenberuflichkeit (max. ein Drittel einer Vollzeitstelle)
- Begünstigte Tätigkeit (pädagogisch, künstlerisch oder betreuend)
- Geeigneter Auftraggeber (gemeinnützig, kirchlich oder öffentlich)
- Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Dokumentation und Nachweise
Empfohlen werden:
- ein schriftlicher Übungsleitervertrag
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins
- Zahlungsübersichten
- klare Tätigkeitsbeschreibungen
Eine strukturierte Vereinssoftware kann dabei helfen, alle relevanten Informationen rechtssicher zu dokumentieren und langfristig verfügbar zu halten.
Fazit
Der Übungsleiterfreibetrag ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Ehrenamts. Seit dem 01.01.2026 ermöglicht er eine steuer- und sozialabgabenfreie Vergütung von bis zu 3.300 Euro pro Jahr. In Kombination mit der Ehrenamtspauschale von 960 Euro lassen sich – bei klarer Trennung der Tätigkeiten – zusätzliche Spielräume schaffen. Für Vereine wie für Engagierte gilt: Klare Verträge, saubere Dokumentation und ein gutes Verständnis der gesetzlichen Grundlagen sichern den vollen Nutzen dieses wichtigen Freibetrags.
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