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Steuern im Verein: Welche Steuern zahlt dein Verein?

Steuern im Verein sind ein Thema, das viele Vereinsvorstände und Schatzmeister beschäftigt. Nur weil ein Verein gemeinnützig ist, bedeutet das nicht, dass er automatisch steuerfrei ist. Ob und welche Steuern anfallen, hängt vom Vereinszweck, den Einnahmen und den Tätigkeiten ab. Dieser Artikel zeigt dir, welche Steuern für deinen Verein relevant sind, welche Freibeträge es gibt und was du beim Finanzamt beachten musst.
Müssen Vereine Steuern zahlen?
Ja, auch Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Entscheidend ist dabei nicht nur die Rechtsform (eingetragener oder nicht eingetragener Verein), sondern vor allem der Vereinszweck und die Art der Einnahmen. Gemeinnützige Vereine genießen zwar erhebliche Steuerprivilegien, sind aber nicht vollständig von der Steuerpflicht befreit.
Ob ein Verein Steuern entrichten muss und in welcher Höhe sie anfallen, bestimmen der Vereinszweck und die konkrete Betätigung des Vereins. Sobald ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, wird er in bestimmten Bereichen steuerpflichtig, unabhängig von der Gemeinnützigkeit.
Als gemeinnützige Körperschaft können übrigens auch Stiftungen und Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) oder GmbHs anerkannt werden. Auch Körperschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und inländische Einkünfte beziehen, sind betroffen.
Besteuerung für Vereine im Überblick
Es gibt viele verschiedene Arten von Steuern, die in Deutschland anfallen können. Nicht alle davon sind für Vereine relevant. Hier ein schneller Überblick.
Einkommensteuer
Ein Verein zahlt grundsätzlich keine Einkommensteuer. Diese ist ausschließlich für natürliche Personen vorbehalten. Ein Verein gilt gemäß § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Körperschaft und unterliegt daher der Körperschaftsteuer, nicht der Einkommensteuer.
Körperschaftsteuer im Verein
Die Körperschaftsteuer ist die wichtigste direkte Steuer für Vereine. Bei gemeinnützigen Vereinen gibt es jedoch Besonderheiten: Nicht alle Einkünfte sind körperschaftsteuerpflichtig, nur die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Der Körperschaftsteuersatz für Vereine beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie fällt allerdings erst dann an, wenn der Freibetrag von 5.000 Euro überschritten wird. Liegen die Ergebnisse aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über 5.000 Euro, wird die Körperschaftsteuer nur auf den darüber hinausgehenden Betrag berechnet.
Gemeinnützige Vereine sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, jedoch nur für ihre ideelle Tätigkeit, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe. Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt die Steuerpflicht.
Vereine müssen jährlich eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgeben, wenn ihre Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb den Freibetrag überschreiten.
Gewerbesteuer im Verein
Die Gewerbesteuer ist der Körperschaftsteuer sehr ähnlich. Gemeinnützige Vereine müssen sie nur für bestimmte Bereiche entrichten. Erträge im ideellen Bereich, aus Zweckbetrieben oder aus der Vermögensverwaltung bleiben steuerfrei.
Wichtige Freigrenze: Erzielt ein Verein aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb jährlich weniger als 50.000 Euro Gesamtumsatz (inkl. Umsatzsteuer), ist er von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 6 GewStG). Wird dieser Betrag überschritten, ermittelt das Finanzamt den Gewerbeertrag.
Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und durch Korrekturen des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermittelt. Der Gewerbeertrag bleibt bis 5.000 Euro steuerfrei. Bei Überschreitung muss der Verein eine Gewerbesteuererklärung einreichen.
Umsatzsteuer im Verein
Die Umsatzsteuer kann in einem Verein genauso wie in anderen Unternehmen anfallen. Sie hat mit der Gewerbe- und Körperschaftsteuer jedoch wenig zu tun. Grundlage sind vier Tätigkeitsbereiche:
- Ideeller Bereich: umsatzsteuerfrei
- Vermögensverwaltung ist oft steuerfrei (z. B. Zinsen, bestimmte Vermietung)
- Zweckbetrieb: ermäßigter Steuersatz von 7 % möglich
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: voller Steuersatz von 19 %
Tipp: Viele kleine Vereine können von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG profitieren. Liegt der Jahresumsatz unter 25.000 Euro (ab 2025), müssen keine Umsatzsteuer abgeführt und keine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.
Lohnsteuer im Verein
Ob ein Verein Lohnsteuer zahlen muss, hängt davon ab, ob er als Arbeitgeber auftritt. Ist das der Fall, behält der Verein die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer vom Lohn oder Gehalt ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Die vier Steuerbereiche im Verein (Sphären)
Im Steuerrecht werden für Vereine vier Steuerbereiche unterschieden, auch Sphären genannt. Alle Einnahmen und Ausgaben eines Vereins müssen immer einer dieser vier Sphären zugeordnet werden. Die Zuordnung entscheidet, ob und welche Steuern anfallen.
Ideeller Bereich
Zum ideellen Bereich gehören alle Aktivitäten, die zum Ziel haben, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu erfüllen. Es geht dabei nicht darum, Einnahmen zu erzielen. Dieser Bereich ist steuerlich privilegiert und bleibt in der Regel komplett steuerfrei.
Folgende Einnahmen können dem ideellen Bereich zugeordnet werden:
- Aufnahmegebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Schenkungen und Erbschaften, sofern sie im gemeinnützigen Bereich verwendet werden
- Zuschüsse und Fördermittel
Diese Ausgaben gehören zum ideellen Bereich:
- Auslagenersatz
- Ehrenamtspauschale
- Übungsleiterpauschale
- Geräte und Vereinskleidung, wenn diese für die Erreichung des Vereinszwecks nötig sind
Raummieten und -pachten, die zur Zweckerreichung genutzt werden
| Einnahmen | Ausgaben |
|---|---|
| Aufnahmegebühren | Auslagenersatz |
| Mitgliedsbeiträge | Ehrenamtspauschale |
| Spenden | Übungsleiterpauschale |
| Schenkungen und Erbschaften | Geräte und Vereinskleidung |
| Zuschüsse und Fördermittel | Raummieten und -pachten |
Vermögensverwaltung
Wenn der Verein vorhandenes Vermögen nutzt, um Einnahmen zu generieren, spricht man von Vermögensverwaltung. Dazu zählt zum Beispiel die verzinsliche Anlage von Kapital oder die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen.
Wichtig: Durch eine Vermögensverwaltung dürfen dem Verein keine dauerhaften Verluste entstehen, die durch zweckgebundene Mittel gedeckt werden müssen.
Beispiele für Einnahmen der Vermögensverwaltung:
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Zinseinnahmen
- Einnahmen aus der Vergabe von Rechten wie Verkauf, Vermarktung oder Werbung
Diese Ausgaben sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen:
- Kosten, die im Zuge der Vermietung oder Verpachtung entstehen
- Kosten für den Verkauf von Vermögen
- Zinsen und Gebühren für Darlehen, Depots und Konten
- Kosten für die Pflege, Wartung und Instandhaltung
- Grundbesitzabgaben
Zweckbetrieb
Aktivitäten im Verein, die Einnahmen erwirtschaften und gleichzeitig dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen, nennt man Zweckbetrieb. Der Zweckbetrieb gehört zwar zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist aber privilegiert und unterstützt die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Was genau ein Zweckbetrieb ist, können Vereine in den §§ 66 bis 68 AO nachlesen. Alternativ zählen auch folgende Voraussetzungen:
- Mit einer Tätigkeit werden die satzungsgemäßen Zwecke verfolgt.
- Die Zwecke können ausschließlich durch diese Tätigkeit erreicht werden.
- Die Tätigkeit steht nicht in Konkurrenz mit gewerblichen Unternehmen.
Typische Einnahmen im Zweckbetrieb: Kurs- und Teilnahmegebühren, Start- und Meldegelder für Wettkämpfe, Verkaufserlöse von Programmheften, Kitagebühren, Mahlzeitendienste und der Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder (sofern dem Vereinszweck entsprechend).
Zu den Ausgaben im Zweckbetrieb gehören unter anderem:
- Kosten für die Vertragsgestaltung mit Fernsehen und Rundfunk
- Herstellungskosten für Programmhefte und Festschriften (diese dürfen keine Werbung enthalten)
- Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist die einzige Sphäre, die vollständig steuerpflichtig ist. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die nicht dem Satzungszweck dient und Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt, die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreiten.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich – es geht vielmehr um den Leistungsaustausch. Genau das grenzt den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vom ideellen Bereich ab.
Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:
- Verkauf von Speisen und Getränken
- Verkauf von Gegenständen und Geräten
- Sponsoring-Einnahmen
- Werbeeinnahmen
- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten, Straßenfesten und ähnlichem
- Einnahmen aus selbst bewirtschaftetem Kiosk, Vereinsgaststätte oder Vereinsheim
- Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen
Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:
- Einkauf von Speisen und Getränken
- Kosten für Werbemaßnahmen
- Ankauf von Handelsware
- Kosten für Künstler, Reinigung und Bedienung
- Gebühren wie GEMA oder GEZ
- Kosten für Verpackungen, Geschirr und Besteck bei Veranstaltungen
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Zwei steuerliche Vergünstigungen sind für viele Vereine besonders relevant: die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Beide ermöglichen es, Ehrenamtliche zu vergüten, ohne dass Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gilt für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Funktion tätig sind. Bis zu 3.300 Euro pro Jahr sind steuer- und sozialabgabenfrei. Typische Beispiele: Sporttrainer im Fußball- oder Tennisverein, Chorleiter, Jugendgruppenleiter.
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) gilt für alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Verein. Hier sind bis zu 960 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
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Spenden und Mitgliedsbeiträge: Wann fallen Steuern an?
Gemeinnützige Vereine leben häufig von Spenden. Doch müssen diese versteuert werden? Im gemeinnützigen Verein gilt: Spenden müssen weder vom Empfänger noch vom Spender versteuert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders können die Spenden sogar zur Vermögensbildung genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendung dem ideellen Zweck des Vereins zufließt und freiwillig sowie ohne Gegenleistung ist.
Spender können ihre Zuwendung von der Steuer absetzen: Bis zu 20 % der gesamten Einkünfte können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) dient als Nachweis.
Mitgliedsbeiträge unterliegen keiner Besteuerung, wenn der Verein gemeinnützig ist. Sie werden dem ideellen Bereich zugeordnet. Sobald ein Verein jedoch Mitarbeiter beschäftigt, muss er als Arbeitgeber Lohnsteuer zahlen.
Steuererklärung im Verein
Vereine müssen sich bereits bei der Gründung als Steuersubjekt beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie erhalten eine Steuernummer, unter der alle zukünftigen Steuerformulare zugeordnet werden. Im ersten Geschäftsjahr ist grundsätzlich eine Steuererklärung abzugeben. Ob dies auch in Folgejahren nötig ist, entscheidet das Finanzamt individuell.
Wenn das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit bestätigt (Freistellungsbescheid), ist nur alle drei Jahre eine Steuererklärung oder Gemeinnützigkeitserklärung notwendig. Wer allerdings einen umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder dessen Einnahmen die Freigrenzen überschreiten, muss jährlich eine Körperschaftsteuererklärung einreichen.
Das Finanzamt prüft im Drei-Jahres-Intervall, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch erfüllt sind. Dafür muss der Verein die Gemeinnützigkeitserklärung (Formular Gem1) einreichen. Steuererklärungen werden über ELSTER (das offizielle Online-Portal der Finanzverwaltung) elektronisch übermittelt.
Wichtige Unterlagen für das Finanzamt
Welche Unterlagen braucht das Finanzamt, wenn es um Steuern im Verein geht?
- Steuerformular KSt1 (Körperschaftsteuererklärung)
- Vereinssatzung
- Anlage Gem (Gemeinnützigkeitsnachweis)
- Tätigkeitsbericht für jedes Jahr
- Jahresabschluss für jedes Jahr
Nutzt dein Verein die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), reicht diese als Jahresabschluss beim Finanzamt aus.
Je nach individueller Besteuerungssituation kommen noch eine Gewerbesteuererklärung, eine Körperschaftsteuererklärung sowie eine Umsatzsteuererklärung hinzu. Mehr dazu im Artikel zur Vereinsbuchhaltung.

Fazit
Auch Vereine müssen Steuern zahlen – aber nicht auf alles. Gemeinnützige Vereine profitieren von erheblichen Steuervorteilen: Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe sind weitgehend steuerfrei. Steuerpflichtig wird es erst beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und auch dort greifen Freibeträge und Freigrenzen.
Die vier Steuerbereiche (Sphären), die Unterschiede zwischen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie die Regelungen zur Übungsleiterpauschale und zu Spenden und Steuererklärung sind die wichtigsten Punkte, die du als Vereinsverantwortlicher kennen solltest. Bei komplexen Fragen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater mit Vereinserfahrung.
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Häufige Fragen zu Steuern im Verein
Wann muss ein Verein Steuern zahlen?
Ein Verein muss Steuern zahlen, sobald er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt und dabei die Freibeträge überschreitet. Für die Körperschaftsteuer gilt ein Freibetrag von 5.000 Euro, für die Gewerbesteuer eine Freigrenze von 50.000 Euro Jahresumsatz. Wird diese überschritten, unterliegt der gesamte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer. Zusätzlich wird ein Freibetrag von 5.000 Euro auf den Gewerbeertrag gewährt. Gemeinnützige Vereine sind in ihrem ideellen Bereich, bei Zweckbetrieben und in der Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerfrei.
Wie viel darf ein gemeinnütziger Verein einnehmen?
Für Einnahmen im ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse) gibt es keine gesetzliche Obergrenze. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt: Bis 50.000 Euro Jahresumsatz ist der Verein von der Gewerbesteuer befreit, bis 5.000 Euro Gewinn von der Körperschaftsteuer. Die Gemeinnützigkeit bleibt erhalten, solange die wirtschaftliche Tätigkeit nicht den gemeinnützigen Zweck überwiegt.
Was ist die Kleinunternehmerregelung für Vereine?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ermöglicht es kleinen Vereinen, auf die Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer zu verzichten. Liegt der Jahresumsatz unter 25.000 Euro (ab 2025 neue Grenze), müssen auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Achtung: Auf Rechnungen muss dann ein entsprechender Hinweis stehen.
Wie oft muss ein Verein eine Steuererklärung abgeben?
Gemeinnützige Vereine ohne wesentlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen nur alle drei Jahre eine Steuererklärung oder Gemeinnützigkeitserklärung einreichen. Vereine mit umfangreichem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Einnahmen über der Freigrenze reichen die Körperschaftsteuererklärung jährlich ein. Im Gründungsjahr ist grundsätzlich immer eine Steuererklärung fällig.
Disclaimer
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen werden. Steuerliche Regelungen können sich ändern und sind stets vom Einzelfall abhängig. Im Zweifel solltest du dich an einen Steuerberater oder eine qualifizierte Fachperson wenden.
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