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Minijob im Verein: Was du als Vereinsverantwortlicher wissen musst

Ein Minijob im Verein wirkt oft simpel. Sobald ein Verein aber Lohn zahlt, ist er Arbeitgeber und hat damit dieselben Pflichten wie jedes andere Unternehmen. Dann sind Verdienstgrenzen, Mindestlohn, Meldungen, Abgaben und saubere Dokumentation deutlich wichtiger als zuvor.
Dieser Artikel zeigt dir, wie ein Minijob im Verein rechtssicher funktioniert, welche Sonderfälle (z. B. Übungsleiterpauschale) wichtig sind und welche Änderungen du seit dem 1. Januar 2026 kennen musst.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer monatlichen Verdienstgrenze von 556 Euro (2025) und 603 Euro (seit dem 1. Januar 2026).
- Der Verein ist Arbeitgeber und muss Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und laufend melden.
- Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können helfen – aber nur bei klarer Trennung der Tätigkeiten.
- Seit 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro. Dadurch ist auch die Minijob-Grenze gestiegen.
- Saubere Verträge, Stundenaufzeichnungen und Zahlungsdokumentationen vermeiden Nachzahlungen und Ärger bei Prüfungen.
Was ist ein Minijob im Verein genau?
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine Person arbeitet gegen Bezahlung für den Verein und bleibt dabei innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
- 2025: bis 556 Euro pro Monat
- seit 1. Januar 2026: bis 603 Euro pro Monat
Wichtig: Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze automatisch.
Ein Minijob ist kein Ehrenamt. Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis. Das bedeutet unter anderem:
- Anspruch auf bezahlten Urlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Mindestlohn
Minijob vs. Ehrenamt: der klare Unterschied
In der Praxis wird das oft vermischt. Die Abgrenzung ist jedoch entscheidend:
- Ehrenamt: keine Vergütung, höchstens eine (ggf. steuerfreie) Aufwandsentschädigung
- Minijob: echtes Arbeitsverhältnis mit Entgelt und klarer Leistungspflicht
Sobald regelmäßige Arbeitsleistung gegen regelmäßige Zahlung vereinbart ist, liegt in der Regel kein Ehrenamt mehr vor.
Geringfügige Beschäftigung im Verein: Was der Verein als Arbeitgeber tun muss
Sobald der Verein jemanden im Minijob beschäftigt, entstehen feste Pflichten. Die wichtigsten Punkte sind die folgenden:
1) Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Minijobber werden über die Minijob-Zentrale angemeldet. Das läuft über das DEÜV-Meldeverfahren (Datenerfassungs- und Übermittlungsverfahren für Sozialversicherungsmeldungen).
2) Abgaben, Steuern und Umlagen einplanen
Bei Minijobs fallen in der Regel Pauschalabgaben an (je nach Konstellation und Besteuerung). Typisch sind u. a.:
- Rentenversicherung (Arbeitgeber-Pauschale): 15 % (gewerblicher Bereich)
- Krankenversicherung (Arbeitgeber-Pauschale): 13 % (wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist)
- Pauschsteuer: oft 2 % (alternativ individuelle Besteuerung nach ELStAM)
- Umlagen (U1/U2) sowie Insolvenzgeldumlage
Die konkreten Sätze können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab (z. B. Besteuerung, Art der Beschäftigung). Für die Kostenkalkulation sollte immer mit aktuellen Werten gearbeitet werden.
3) Vertrag schriftlich fixieren (dringend empfohlen)
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht immer zwingend, jedoch ist er in der Praxis der schnellste Weg zu Klarheit. In einen Arbeitsvertrag gehören folgende Aspekte mindestens hinein:
- Tätigkeit / Aufgabenbereich
- Stundenumfang und Vergütung
- Arbeitszeiten (oder flexible Regelung)
- Urlaubsanspruch
- Regelung bei Krankheit
- Laufzeit / Kündigungsfristen
Stunden und Lohn müssen zusammenpassen, damit Mindestlohn und Verdienstgrenze eingehalten werden.
Besonderheit: Gemeinnützigkeit senkt nicht automatisch die Minijob-Abgaben
Ein häufiger Irrtum ist, dass gemeinnützige Vereine automatisch einen reduzierten Rentenversicherungs-Pauschalbeitrag zahlen. Dies ist jedoch nicht immer automatisch so.
Der 5 %-Satz betrifft typischerweise Minijobs in privaten Haushalten und nicht „gemeinnützige Arbeitgeber“. Für Vereine gilt bei gewerblichen Minijobs grundsätzlich die normale Arbeitgeber-Pauschale (z. B. 15 % Rentenversicherung), sofern keine andere spezielle Regel greift.
Minijob und Übungsleiterpauschale: So klappt die Kombination
Viele Vereine zahlen Vergütungen an Trainer, Übungsleiter oder Betreuer. Dabei stellt sich schnell die Frage, ob ein Minijob plus Übungsleiterpauschale beides gleichzeitig geht.
Übungsleiterpauschale kurz erklärt
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ermöglicht eine steuerfreie Vergütung bis zu 3.300 Euro pro Jahr, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Tätigkeit als Übungsleiter/Trainer/Ausbilder in einer begünstigten Organisation).
Wichtig: „Steuerfrei“ heißt nicht automatisch „immer sozialversicherungsfrei“. Im Zweifel entscheidet die konkrete Ausgestaltung und Tätigkeit.
Kombination? Ja, aber nur mit sauberer Trennung
Eine Kombination ist möglich, wenn die Tätigkeiten klar getrennt sind, zum Beispiel:
- Übungsleiterpauschale für die Trainertätigkeit
- Minijob für eine andere, eindeutig abgegrenzte Aufgabe (z. B. Platzwart, Reinigung, Verwaltung)
Eine nicht saubere Einteilung läge vor, wenn dieselbe Tätigkeit künstlich in „Pauschale“ und „Minijob“ aufgespalten wird, nur um mehr auszuzahlen.
Wichtig für die Minijob-Grenze ist, dass eine korrekt gezahlte Übungsleiterpauschale nicht als Minijob-Arbeitsentgelt behandelt wird. Sie läuft getrennt, vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfüllt und die Tätigkeiten sind sauber dokumentiert.
Praxisregel: Für beide Rollen braucht es klare Aufgabenbeschreibungen, getrennte Vereinbarungen und nachvollziehbare Nachweise (Stunden, Zahlungen, Zweck).
Was hat sich seit Januar 2026 geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Dadurch ist auch die Minijob-Grenze gestiegen:
- Minijob-Grenze seit 1. Januar 2026: 603 Euro pro Monat
Für Vereine heißt das, dass bestehende Minijob-Verträge geprüft werden sollten. Durch den höheren Mindestlohn gibt es vor allem zwei Szenarien, die vorkommen können:
- Mehr Mindestlohn, monatliche Vergütung soll aber gleichbleiben. Zum Beispiel wurde vereinbart, dass der Minijobber jeden Monat bis zu 460 Euro arbeitet. Das bedeutet, dass er mit dem neuen Mindestlohn ab sofort weniger Stunden als vorher arbeitet.
- Die Monatsgrenze soll ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass der Mindestlohn pro Stunde steigt, aber die Arbeitsstunden auch steigen können, solange die Grenze von 603 Euro pro Monat nicht überschritten wird.
Minijob im Verein: Typische Fehler (und wie du sie vermeidest)
- Keine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Das kann zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen und Bußgeldern führen.
- Mindestlohn nicht eingehalten: Auch im Minijob gilt Mindestlohn. Die Stundenanzahl muss zur Vergütung passen.
- Verdienstgrenze wird nicht eingehalten: Nicht nur „Monat für Monat“, sondern regelmäßig und vorausschauend denken (Prognose zu Beginn der Tätigkeit oder des Jahres aufstellen).
- Ehrenamt und Minijob vermischt: Tätigkeiten, Zeiten und Zahlungen müssen eindeutig getrennt sein.
- Kein sauberer Vertrag / keine Stundenaufzeichnungen: Bei Prüfungen zählt, was belegbar ist, und nicht, was „eigentlich so gedacht war“.
Finanzen und Dokumentation: So bleibt es übersichtlich
Sobald ein Verein Beschäftigte hat, wird Verwaltung schnell zur Daueraufgabe. Zahlungen, digitale Belege und Buchungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Wer das in Excel oder Papierordnern organisiert, verliert Zeit und im Zweifel manchmal auch die Belege.
Die Vereinssoftware campai bringt Struktur in diese Abläufe. Mit campai lassen sich Zahlungen übersichtlich Kontakten zuordnen, Belege digital erfassen und Buchungen nachvollziehbar dokumentieren. Das spart Zeit, reduziert Stress und macht Prüfungen deutlich entspannter.
Fazit: Ein sauberer Minijob schützt den Verein
Ein Minijob im Verein ist ein gutes Werkzeug, wenn er sauber aufgesetzt ist: richtige Anmeldung, korrekte Abgaben, Mindestlohn im Blick, klare Trennung zum Ehrenamt und eine Dokumentation, die auch nach Monaten noch nachvollziehbar ist.
Wer die Basics konsequent umsetzt, vermeidet Nachzahlungen und schafft Vertrauen, sowohl intern im Team als auch extern bei Prüfungen.
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Häufig gestellte Fragen
Wie viel darf ein Minijobber im Verein 2025 verdienen?
2025 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei 556 Euro pro Monat.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze seit Januar 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat.
Muss ein Verein Minijobber bei der Krankenkasse anmelden?
Nein. Die Anmeldung läuft über die Minijob-Zentrale. Dort werden auch die pauschalen Beiträge gemeldet und abgeführt.
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